Warum sammeln wir weiter?

Nach der Auffassung anerkannter EU-Rechtsexperten entspricht die beschlossene Gesetzesnovelle zum Nachteil zahlreicher Versicherungsnehmer nicht den Vorgaben der europäischen Rechtsordnung.
Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu dieser Fragestellung, bindet die Mitgliedsstaaten sowie deren Gerichte.
Nach Vorliegen einer positiven Entscheidung können wir auch die zwischenzeitlich eingesammelten Ansprüche durchsetzen.

GELD ZURÜCK

Lebensversicherungen, welche im Zeitraum 1.1.1994 bis 31.12.2015 abgeschlossen wurden, können aufgrund mangelhafter Widerrufsbelehrungen rückabgewickelt werden.

Im Einzelfall ist eine Rückabwicklung Ihres Lebensversicherungsvertrages zu für Sie wirtschaftlich vorteilhaften Bedingungen möglich, wenn eine Prüfung durch spezialisierte Anwälte das Vorliegen von Formalfehlern bei der Rücktrittsbelehrung ergibt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen wird LVA24 Prozessfinanzierung GmbH Ihr Prozesskostenrisiko übernehmen.

Ist Ihr Vertrag betroffen?

JETZT PRÜFEN!

Viele Lebensversicherungen haben den Kunden Verluste gebracht. Aufgrund von mehreren Formfehlern in den Anträgen, insbesondere bei den Rücktrittsbelehrungen, können Sie möglicherweise Forderungen gegenüber den Versicherungen über uns anmelden. Fehlerhafte Rücktrittsbelehrungen wurden bereits durch mehrere Urteile bestätigt. Prüfen Sie jetzt, ob auch Ihre Lebensversicherung betroffen ist!

Diese Verträge können betroffen sein:

  • laufende Lebensversicherungen

  • bereits gekündigte Lebensversicherungen

  • stillgelegte oder prämienfreie Lebensversicherungsverträge

  • bereits rückgekaufte Lebensversicherungsverträge

Die LVA24 Prozessfinanzierung:

LVA24 Logo

Wir haben uns trotz geänderter Gesetzeslage zum Ziel gesetzt, Konsumenten bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen. Daher übernimmt die LVA24 Ihr Prozesskostenrisiko -inklusive Anwalts-, Begutachtungs- und Gerichtskosten.

Wir haben bereits vielen Versicherungsnehmern zu ihrem Geld verholfen – Sammelklagen führen in vielen Fällen nachweislich zum Erfolg. Nach Erfolg der Prüfung wird Ihr Anspruch bei den Versicherungen durchgesetzt.

Viele tausende Lebensversicherungen, bei denen die Widerrufsbelehrungen fehlerhaft sind und daher auf eine Rückabwicklung bestanden werden kann, liegen uns bereits vor. Gehen Sie auf Nummer Sicher und lassen Sie auch Ihren Vertrag jetzt durch spezialisierte Anwälte kostenlos prüfen!

Nach Erreichen einer geänderten Rechtslage erfolgt die Rückabwicklung Ihrer Lebensversicherung in 3 Schritten:

Vertrag prüfen

Ihre Vertragsunterlagen werden kostenlos und unverbindlich von spezialisierten Anwälten geprüft. Sollte ein Anspruch potentiell gegeben sein, werden Sie weiter von Rechtsexperten und Juristen unserer kooperierenden Partnerkanzleien betreut. Die Einreichung der Vertragsunterlagen ist kostenfrei.

Recht einfordern

Nach erfolgreicher Prüfung durch spezialisierte Anwälte beauftragen Sie uns mit der Prozesskostenfinanzierung. Sie werden binnen weniger Wochen informiert, ob Ihr Fall als „Musterklage“ oder „Sammelklage“ angenommen wird. Nach Annahme werden unsere Anwälte aktiv und fordern Ihr Recht beim Versicherer ein. In Ausnahmefällen kann es auch zu einer Ablehnung kommen, über die wir Sie natürlich in Kenntnis setzen.

Geld zurück erhalten

Sofern spezialisierte Anwälte die von uns angestrebte Gesetzänderung durchsetzen können, erhalten Sie Ihren Mehrwert (einbezahlte Prämien inkl. Zinsen minus Rückkaufswert/Depotwert/evtl. Abzüge)  ausbezahlt. Wir behalten uns lediglich, und dies nur im Erfolgsfall, 35% des Vermögensvorteils ein. Sollte der Fall eintreten, dass wir keinerlei Anspruch erwirken können, fallen für Sie natürlich auch keine Kosten an.

Rechtliche Basis für Ihren Anspruch

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 19.12.2013, C-209/12 (Endress gg. Allianz Lebensversicherungs-AG) entschieden, dass eine fehlerhafte Belehrung des Versicherungsnehmers über das Rücktrittsrecht zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes bindet alle Gerichte der Mitgliedstaaten sohin auch Österreich und hat daher in Entsprechung der Entscheidung des EuGH auch der Österreichische Oberste Gerichtshof mit seiner Entscheidung vom 2. September 2015, 7 Ob 107/15 h klargestellt, dass einem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über sein Rücktrittsrecht ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht.

Durch die Entscheidung des Deutschen Bundesgerichtshofes wurde klargestellt, dass auch bei bereits gekündigten Verträgen das Rücktrittsrecht besteht (IVZR76/11, IVZR52/12). Die Beurteilung der wesentlichen Frage, ob eine unrichtige, falsche und/oder unvollständige Rücktrittsbelehrung vorliegt, kann nur auf Grundlage der Versicherungsunterlagen, insbesondere Versicherungspolizze, Antrag, Versicherungsbedingungen und allfällige zusätzlich dem Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss ausgehändigten Informations- und Belehrungsschreiben beurteilt werden.

Für den Rücktritt infolge unrichtiger Rücktrittsbelehrung sind jene Versicherungsverträge bedeutsam, die zwischen dem 1.1.1994 und 31.12.2015 abgeschlossen wurden.

Der Rücktritt infolge fehlerhafter Rücktrittbelehrung durch die Versicherungsunternehmen kann in einer Mehrzahl der Fälle dem Versicherungsnehmer finanzielle Vorteile bringen, da nicht selten die Höhe des Rückkaufswertes der Versicherungsverträge nicht einmal die Höhe der einbezahlten Prämien erreicht. Dem zu Folge konnten bereits zahlreiche Fälle im Sinne der Konsumenten positiv erledigt werden.

Unsere Kanzlei konnte bereits in mehreren Fällen im Sinne der Versicherungsnehmer sowohl im Vergleichswege als auch im Gerichtswege Ansprüche erfolgreich durchsetzen. Derzeit werden einige für Versicherungsnehmer äußerst interessante Fragen auf Basis von Vorlagen österreichischer Gerichte durch den Europäischen Gerichtshof einer Klärung zugeführt.

Seit 01.01.2019 hat der österreichische Gesetzgeber mit einer interessengeleiteten Novelle zum VersVG die Rechte von Versicherungsnehmern bei fehlerhaften Polizzen gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich eingeschränkt. Je nach dem Zeitpunkt des Rücktritts werden nun drei Fallgruppen unterschieden:

  • Rücktritt innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss: Der Versicherungsnehmer erhält die einbezahlte Prämie ohne Abzüge zurück. Es gibt demnach – und das ist positiv – keinen Abzug für die Absicherung des Todesfallrisikos oder für die Absicherung zusätzlicher Risiken. Hinsichtlich allfälliger Zinsen auf die geleisteten Prämienzahlungen ist im Gesetzestext nichts vorgesehen, weshalb man wohl auf die allgemeine Verzinsung nach ABGB zurückgreifen wird können.

  • Rücktritt ab dem zweiten bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier erhält der Versicherungsnehmer den Rückkaufswert ohne Abzug der Abschlusskosten und ohne Abzug nach § 176/4 VersVG. Eine gravierende Verschlechterung stellt aber der Umstand dar, dass der Versicherungsnehmer sich die Versicherungssteuer und Veranlagungsverluste sowie diverse andere Kostenbelastungen anrechnen lassen muss. Offen bleibt, wie Veranlagungsverluste nachvollziehbar abzurechnen sind, damit eine transparente Zuordnung zu Veranlagungsverlusten und diversen Kosten sichergestellt ist.

  • Rücktritt nach Ablauf des fünften Jahres nach Vertragsabschluss: Hier geht der Gesetzgeber davon aus, dass dem Versicherungsnehmer nur der Rückkaufswert nach § 176 Abs 1 VersVG zustehen soll. Der Versicherungsnehmer wird also gleich behandelt, wie in dem Fall, wo er kündigt. Es spielt also gar keine Rolle mehr, ob der Versicherer falsch belehrt hat oder nicht.

Es ist mehr als fraglich, ob diese Gesetzesänderung mit den unionsrechtlichen Vorgaben für die Ausgestaltung der rücktrittsrechtlichen Rahmenbedingungen vereinbar ist. Namhafte Stimmen sehen sowohl das unionsrechtliche Effektivitätsgebot als auch das Äquivalenzprinzip verletzt. Sollte eine Gesetzesbeschwerde Erfolg haben, ist die Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen infolge fehlerhafter Rücktrittbelehrung für viele Versicherungsnehmer wieder neu zu prüfen.

Rechtsanwalt Mag. Dr. Oliver Felfernig
Felfernig & Graschitz Rechtsanwälte GmbH

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